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Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen im Vordergrund. PFLEGESACHLEISTUNG Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder…
mehr lesenAuf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) oder ein von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter eine der nachfolgend genannten Pflegestufen fest: PFLEGEGRAD 1: Geringe Beeinträchtigung PFLEGEGRAD 2: erhebliche Beeinträchtigung PFLEGEGRAD 3: schwere Beeinträchtigung PFLEGEGRAD 4: schwerste Beeinträchtigung PFLEGEGRAD 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
mehr lesenPflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen eingeschränkt ist. bzw. sind und die sie ohne Hilfe durch andere nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate Folgende Bereiche sind für die Begutachtung relevant: Selbstversorgung z.B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege,…
mehr lesenPflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der jeweilige Pflegegrad mit mithilfe eine pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt. Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können zwischen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung wählen. Privatversicherte sind verpflichtet, das Risiko der…
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